AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der koller.team gmbh zum Agenturleistungsvertrag

Ziff. A – Allgemeines

1
Diese «Allgemeine Geschäftsbedingungen» gelten subsidiär ergänzend zum «Agenturleistungsvertrag» (Grundsätze), zur «Rahmenvereinbarung zum Agenturleistungsvertrag», zum «Einzelauftrag zum Agenturleistungsvertrag» respektive zur «Einzelauftragsbestätigung zum Agenturleistungsvertrag» und ersetzen alle früheren Versionen.

2
Massgeblich für die Leistungen und Verbindlichkeiten sind die «Rahmenvereinbarung zum Agenturleistungsvertrag», der «Einzelauftrag zum Agenturleistungsvertrag» respektive die
«Einzelauftragsbestätigung zum Agenturleistungsvertrag».

3
Mit der Erteilung eines Auftrages in schriftlicher oder mündlicher Form, mit dem Akzeptieren der «Einzelauftragsbestätigung zum Agenturleistungsvertrag», mit dem Abschluss einer «Rahmenvereinbarung zum Agenturleistungsvertrag» oder mit dem Abschluss des «Einzelauftrag zum Agenturleistungsvertrag», erklärt sich die Auftraggeberin mit den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» der Auftragnehmerin einverstanden und verzichtet ausdrücklich darauf, ihre eigenen Geschäftsbedingungen geltend zu machen.

4
Abweichende oder ergänzende Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

Ziff. B – Lieferfristen und Termine

1
Die von der Auftragnehmerin offerierten oder bestätigten Liefertermine sind Richttermine.

2
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und/oder Informationen vereinbarungsgemäss bei der Auftragnehmerin eintreffen und die Auftraggeberin ihrerseits die vereinbarten Termine, zum Beispiel «Gut zur Ausführung», einhält.

3
Für Terminverzögerungen, die durch verspätet oder unvollständig eingereichte Unterlagen und/oder Informationen der Auftraggeberin oder einer von ihr bezeichneten Dritten, durch Änderungswünsche der Auftraggeberin oder durch Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges entstehen, kann die Auftragnehmerin weder Gewähr noch Haftung übernehmen.

4
Überschreitungen des Liefertermins, für welche die Auftragnehmerin kein direktes Verschulden trifft, zum Beispiel Betriebsstörungen, Strommangel sowie für alle Fälle der höheren Gewalt, berechtigen die Auftraggeberin nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Auftragnehmerin wegen entstandenen Schadens haftbar zu machen.

Ziff. C – Belegexemplare

1
Von allen durch die Auftragnehmerin konzipierten oder gestalteten Werbemittel erhält diese auf Anfrage kostenlos je zwei Exemplare als Auftragsbeleg zugestellt. Von dieser Regelung ausgenommen sind besonders kostbare, weil teure oder in sehr kleinen Mengen hergestellte Werbemittel.

Ziff. D – Eigenwerbung

1
Ihre Tätigkeiten für die Auftraggeberin kann die Auftragnehmerin unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltungspflichten in ihren eigenen Werbeaktionen erwähnen, in der Presse veröffentlichen sowie der Öffentlichkeit zugänglich machen, beispielsweise über ihre Website.

2
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die von ihr entwickelten Kommunikationsmassnahmen unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltungspflichten in hauseigenen Publikationen und auf ihrer Website abzubilden und zu beschreiben.

3
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die von ihr entwickelten Kommunikationsmassnahmen unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltungspflichten bei Wettbewerben im In- und Ausland einzureichen. Allfällige Wettbewerbspreise fallen ausschliesslich der Auftragnehmerin zu.

4
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von den von ihr entwickelten Werbemitteln auf eigene Kosten Fortdrucke oder zusätzliche Exemplare in beliebiger Menge herzustellen und zum Zweck der Eigenwerbung zu verbreiten. Davon ausgenommen sind Werbemittel, die in limitierter Auflage hergestellt oder nur begrenzt verbreitet werden oder die der Auftraggeberin finanziellen Schaden zufügen können.

Ziff. E – Werksignierung

1
Die Auftragnehmerin hat das Recht, die von ihr entworfenen Werke ohne Gegenleistung in sachdienlicher Weise zu signieren.

Ziff. F- Preise

1
Die Preise richten sich nach den «Leistungen, Tarife und Honorare» der Auftragnehmerin, welche zum Zeitpunkt des Angebotes gültig sind. Die darin festgehaltenen Ansätze sowie alle fallweise offerierten Beträge verstehen sich als Nettopreise, exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer.

2
Für Expressarbeiten, die auf Wunsch der Auftraggeberin und/oder ohne das Verschulden der Auftragnehmerin notwendig sind und in Nacht- und/oder Wochenendarbeit ausgeführt werden müssen, verrechnet die Auftragnehmerin einen Zuschlag von 25% auf die gültigen Tarife respektive auf jenen Teil von fallweise offerierten Beträgen, der davon betroffen ist.

Die Auftragnehmerin behält sich vor, diesen Zuschlag auch dann zu erheben, wenn andere, bereits eingeplante Arbeiten während den Normalarbeitszeiten für Expressarbeiten zurückgestellt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn Expressarbeiten aufgrund von Terminzusagen notwendig werden, welche die Auftraggeberin gegenüber Dritten ohne die ausdrückliche Zustimmung durch die Auftragnehmerin gemacht hat.

3
Expressarbeiten gemäss Absatz 2, welche der Auftraggeberin nicht mehr angezeigt oder von dieser nicht mehr ausdrücklich gutgeheissen werden können, sind auch dann vollständig und fristgerecht zu bezahlen, wenn die Auftraggeberin im Nachhinein die geforderten terminlichen Verbindlichkeiten relativiert.

Ziff. G – Honorare

1
Die Honorare richten sich nach den «Leistungen, Tarife und Honorare» der Auftragnehmerin, welche zum Zeitpunkt des Angebotes gültig sind. Die darin festgehaltenen Ansätze sowie alle fallweise offerierten Ansätze verstehen sich als Nettohonorare, exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer.

2
Wird ein Auftrag im Dauerverhältnis abgeschlossen, wird dafür in der Regel ein separater, schriftlicher Vertrag erstellt.

Ziff. H – Zahlungsmodalitäten

1
Bei Einzelaufträgen für Eigenleistungen der Auftragnehmerin sowie für das vereinbarte Agenturhonorar, jeweils zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum:

  • Ein Drittel bei Auftragserteilung
  • Ein Drittel bei «Gut zur Ausführung» durch die Auftraggeberin
  • Ein Drittel nach Ablieferung des vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnisses/Werkes.

2
Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet, Zahlungsverzug wird unter Anrechnung einer Umtriebsentschädigung und eines marktüblichen Verzugszinses ab Rechnungsdatum nachbelastet.

3
Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, Zahlungen dann zurückzubehalten oder zu reduzieren, wenn dies aufgrund einer Beanstandung oder Reklamation erfolgen soll, die von der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich gutgeheissen wurde.

4
Die Auftragnehmerin behält sich vor, bei Zahlungsverzug oder begründetem Verdacht auf Insolvenz Arbeiten für die Auftraggeberin vorübergehend einzustellen und diese erst dann wieder aufzunehmen, wenn die Zahlungen vollständig geleistet wurden und die für die Fortsetzung der Arbeiten erforderlichen Kapazitäten bei der Auftragnehmerin wieder verfügbar sind.

5
Die Auftragnehmerin kann Vorauszahlung verlangen.

Ziff. J – Abwerben von Mitarbeitern

1
Die Parteien verpflichten sich, während der Gültigkeit des Auftrages im Dauerverhältnis respektive während der Dauer des Einzelauftrages gegenseitig keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuwerben, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Letztmals aktualisiert: November/2022